AGB

Geschäfts- und Mietbedingungen 
der A& B Vermietung UG (haftungsbeschränkt)


Ⅰ.Gültigkeit
  1. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt bzw. angenommen werden. Im Übrigen wird anders lautenden Bedingungen ausdrücklich widersprochen. 
  2. Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich den nichts rechtsfähigen Anstalten o.ä.) gelten unsere AGB´s auch für zukünftige Verträge mit diesen, ohne dass es erneuerter Vereinbarung Ihrer Einbeziehung oder eines ausdrücklichen Hinweises auf die Bedingungen bedarf. 
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
  4. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenden wirtschaftlichen Regelungsgewalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von Ihnen bedacht worden wäre. 

Ⅱ.Abschluss des Mietvertrages
  1. Die Bestellung stellt ein Angebot an A&B Vermietung zum Abschluss eines Vertrages dar. Wenn eine Bestellung bei A&B Vermietung aufgegeben wird, schickt A&B Vermietung eine Bestellbestätigung, die den Eingang der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt. Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes der, sondern soll nur darüber informieren, dass die Bestellung eingegangen ist. Die Annahme des Mietvertrages erfolgt durch Vertragsunterzeichnung bzw. bei Bestätigung und Rücksendung der Auftragsbestätigung durch den Mieter. 
Ⅲ. Mietdauer, Fristen und Terminverschiebungen
  1. Mietdauer wird im Mietvertrag festgelegt.
  2. Sie beginnt mit der Abholung bzw. mit der Abfahrt oder dem Verlade beginn auf dem Betriebsgelände des Vermieters (je nach Mietgerät), spätestens jedoch mit dem bei der Bestellung festgelegten Mietbeginn. Verbringt der Vermieter vereinbarungsgemäß selbst das Gerät zum Einsatzort, so beginnt die Mietzeit mit der Übergabe am Einsatzort, spätestens jedoch mit dem bei der Bestellung festgelegten Mietbeginn. 
  3. Die Mietdauer endet mit der Rückgabe oder Ankunft auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Die Rücknahme erfolgt durch den Vermieter außerhalb der üblichen Betriebszeiten nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. 
  4. Soll die Mietzeit verkürzt oder verlängert werden, so bedarf diese Vertragsänderung der Zustimmung des Vermieters. Eine solche Änderung kann aus organisatorischen Gründen frühestens zwei Arbeitstage nach der getroffenen Ergänzungsvereinbarung in Kraft treten. 
  5. Terminvereinbarungen stehen ausnahmslos unter der aufschiebenden Bedingung, dass Gerät und Personal rechtzeitig Betriebs- und Arbeitsbereit sowie ordnungsgemäß vom Vormieter zurück gegeben wurden. 
  6. Kann das Gerät durch einen Umstand nicht pünktlich eingesetzt werden, der nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von A&B Vermietung zurück zu führen ist, so sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. 
  7. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserstellung auf die Witterungsabhängigkeit der Arbeiten ausdrücklich schriftlich hingewiesen hat. Die Bekanntgabe der Terminverschiebung muss zu dem gemeinsam vereinbarten und von A&B Vermietung bestätigten Termin erfolgen. Ist das Gerät bereits an der Baustelle oder auf dem Weg dorthin, wird der jeweilige Grundpreis berechnet.
Ⅳ. Allgemeine Einsatzbedingungen/Pflichten der Vertragsparteien
  1. A&B Vermietung verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zu überlassen und beim Einsatz mit Bedienungspersonal nur sorgfältig ausgesuchtes und geschultes Personal einzusetzen. 
  2. A&B Vermietung ist berechtigt, Ihnen andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese Ihren Mindestanforderungen entsprechen. 
  3. Um den Einsatzbedingungen zu entsprechen und Fehlbestellungen zu vermeiden, stellt der Vermieter auf Anfrage für die Geräte Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte zur Verfügung. Zusätzlich steht ein A&B Vermietung-Berater telefonisch zur Verfügung, der auf Grundlage der Angaben des Mieters eine geeignete Arbeitsbühne aus dem A&B Vermietung Gesamtprogramm empfiehlt. Bei besonders schwierigen Einsätzen wird empfohlen, einen Berater von A&B Vermietung zu einer Ortsbesichtigung anzufordern, der auf Grundlage der Angaben des Mieters und der Verhältnisse vor Ort eine Empfehlung ausspricht. 
  4. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Bei Fehlbestellungen von Geräten durch unsichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden von A&B Vermietung zurückzuführen sind, ist A&B Vermietung berechtigt, die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die volle ausgefallenen Mietzeit zu berechnen. 
  5. Der Mieter haftet für den flüssigen Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, behördliche Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie den gefahrlosen Einsatz der Geräte in Bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken, sofern etwaige Genehmigungen nicht durch A&B Vermietung eingeholt werden und dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vermerkt worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, A&B Vermietung auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer zu informieren. 
  6. A&B Vermietung- Geräte dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Der Mieter haftet für Schäden aus einer Korbbelastung, sofern diese vorsätzlich und/ oder grob fahrlässig verursacht werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen nicht zugelassen. Derartige Abrieten sind daher untersagt. 
  7. Außerhalb der Einsatzzeiten verpflichtet sich der Mieter, das Gerät vor Fremdnutzung zu schützen. Etwaige Fremdnutzungen gehen zu Lasten des Mieters. 
  8. Ohne schriftliche Zustimmung von A&B Vermietung ist eine entgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühne an anderer Personen oder Firmen nicht zulässig.
  9. Die Geräte dürfen nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden. Außerhalb dieses Gebietes dürfen Geräte nur mit Zustimmung und Nachweis einer etwaigen erforderlichen Zusatzversicherung eingesetzt werden. 
Ⅴ. Einsatzbedingungen mit Bedingungsfachpersonal/Haftung des Mieters
  1. Der Vermieter stellt mit dem Gerät einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Geräte, die mit Fachpersonal gemietet werden, dürfen ausschließlich von diesem bedient werden. 
  2. Das Bedienungspersonal darf nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Ggf. durchgeführte Handreichungen des Bedienpersonals sind für den Mieter nicht Bestandteil der miet vertraglichen Absprachen und erfolgen rein gefälligkeitshalber ohne Übernahme jedweder Haftung des Vermieters oder des Bedienpersonals für eventuelle Schäden.
Ⅵ. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer/Haftung des Mieters
  1. Bei Übergabe der Selbstfahrergeräte weist A&B Vermietung eine oder mehrere vom Mieterbeauftragte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die im Gesetzgeber auferlegten Bedingungen erfüllen, in die Handhabung der Geräte ein.
  2. Den vom Mieter beauftragen Personen werden bei Übergabe Fahrzeugpapiere Bedienungsanleitung bzw.- Anweisung, Gefährdungsbeurteilung, Prüfbuch, CE- Konformitätserklärung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt „Verhalten bei Unfällen“ oder „Verhalten bei Störungen“ (in der Bedienungsanleitung enthalten) übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, von Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten. Verletzt der Mieter diese Obliegenheiten, so haftet er für alle daraus resultierenden Schäden.
  3. Die Geräte von A&B Vermietung dürfen nur durch von A&B Vermietung eingewiesene Fahrer unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften eingesetzt werden. Die Mietgeräte dürfen nur von Personen geführt und bedient werden, die im Besitz eines gültigen Führerscheins sind, der die entsprechende Klasse umfasst. 
  4. Für Schäden, die vom Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt den Vermieter insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden, die der Mieter oder dessen Erfüllung-und/ oder Verrichtungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben, haftet der Mieter uneingeschränkt auch für alle dem Vermieter und Dritten durch den Unfall entstehenden Schäden, z.B. am Gerät, sowie für den Schaden durch dessen Ausfall.
  5. Sollte seitens des Mieters während des Einsatzes des Mietgeräts ein Defekt oder Undichtigkeit im System festgestellt oder vermutet werden, ist er verpflichtet das Gerät sofort still zulegen und A&B Vermietung unverzüglich zu benachrichtigen. A&B Vermietung ist verpflichtet, gemeldete Schäden innerhalb kürzester Zeit, nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu beheben. 
  6. Der Mieter ist täglich den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Säurestand der Batterie zu überprüfen, haftet der Mieter. 
  7. Verschmutzung der Geräte, verursacht durch unsachgemäßen Behandlung oder mangelhaftem Schutz (Abdeckung bei Spritz- Maler- Schweißarbeiten etc.) trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten. Sandstrahlarbeiten sind generell untersagt. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. 
  8. Ausfallzeiten des Gerätes, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen nicht zur Mietpreisminderung.
Ⅶ. Gewährleistung, Haftung des Vermieters
  • Soweit nicht in den vorstehenden Bestimmungen der Umfang der Haftung und Gewährleistung des Vermieters bereits geregelt ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Der Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, auch bei Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet A&B Vermietung auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe vorhersehbarer, vertragstypischer Schäden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und vertrauern darf. Die verstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

Ⅷ.Haftung des Mieters und Versicherungsschutz 
  • Soweit nicht in den vorstehenden Bestimmungen der Umfang der Haftung und Gewährleistung des Mieters bereist geregelt ist, gilt folgendes: gegen Bezahlung der Prämien ist der Mieter mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert: Bei zulassungspflichtigen A&B – Fahrzeugen.
  • In der Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung gegen Personen- Sach- und Vermögensschaden; bei Personenschäden jedoch höchstens 8 Mio. EUR je geschädigter Person. Bei Schäden, die durch den Fahrer der Mieters Dritten zugefügt werden, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von 20%., maximal jedoch bis zu 1.000 EUR je Schadensfall. 
  • In der Kaskoversicherung gegen Schäden aus Brand, Explosion, Entwendung, elementaren Ereignissen sowie bei Glas- und Wildschäden ist einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR. A&B Vermietung empfiehlt bei Anmietung von Arbeitsbühnen ohne Bedienungspersonal den Abschluss einer Zusatzmaschinenversicherung. A&B Vermietung bietet eine mit unterschiedlichen Selbstbeteiligungen an. Sofern der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die von A&B Vermietung vorgeschlagene Versicherung nicht abschließt, verzichtet der dem Vermieter gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an A&B Vermietung insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen eigenverantwortlich zu beachten. Soweit er Mieter diese Obliegenheiten verletzt, ist er nicht versichert. Auch wenn die empfohlene Versicherung abgeschlossen wurde, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden aus den folgenden Ursachen: 
  • übermäßige Beanspruchung, z.B. Betrieb ohne Beachtung der Höchst- Betriebslaufzeit, grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Geräts durch Bedienungsfehler
  • Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (im Fahrerhaus angegeben) verursacht werden
  • Verletzung von Kontroll-, Wertungs- und Sicherheitspflichten, die sich aus den Einsatzbedingungen ergeben
  • Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeuges an nicht berechtigte oder eingewiesene Fahrer 
  • Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, sowie Benutzung unter Einwirkung von Alkohol, Arzneimitteln oder Drogen. 
  • Verschmutzung der Geräte durch unzureichenden Schutz, z.B. bei Spritz-, Maler-, oder Schweißarbeiten. Aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, Seile, Schläuche, Öle, Riemen, Kabel und Ketten, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Schäden an diesen Sachen. Diese sind nicht von der Maschinenversicherung abgedeckt und daher vom Mieter zu tragen. Der Mieter haftet für das Verhalten seiner Fahrer wie für das eigene. 

Ⅸ. Aufrechnung
  1. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen A&B Vermietung ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 
  2. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mietern nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzubehalten. 
Ⅹ. Abtretung von Ansprüchen
  1. Eine Abtretung von jedweden Ansprüchen des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. 
  2. Setzt der Mieter die Arbeitsbühne gewerblich auf fremden Grundstücken ein, werden die dem Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen Werklohn-/Dienstleistungsforderungen sicherungshalber an uns ab getreten. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem übersteigen den Wert nach unserer Wahl verpflichtet. A&B Vermietung legt die Abtretung nur offen wenn eine Mahnung nicht bezahlt wird oder in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erlangt wird. 
Ⅺ. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen 
  1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  2. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des Betriebsbereiten Gerätes (ohne etwaige Versicherungsprämien) und- soweit vereinbart- des vom Vermieter gestellten Bedienungspersonals.
  3. Treibstoff oder ähnliche Kosten werden nach Aufwand berechnet und vergütet.
  4. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, ist A&B Vermietung berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt geltenden unrabattierten Preise zugrunde zu legen.
  5. Bei Abholung und Rückgabe des Mietgeräts durch den Mieter zählen An- und Abfahrt zur Mietzeit und richten sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Betriebshof des Vermieters.
  6. Bei Geräten mit Bedienpersonal und Industriegeräten (Scherenarbeitsbühnen, Teleskope oder Spezialgeräte) sind An –und Abfahrt bzw. An –und Abtransportzeit nicht in der Mietzeit enthalten. Diese ist separat zu vergüten bzw. wird gesondert berechnet.
  7. Der Mietpreis ist mit maximal 8 Stunden pro Tag (Einschichtbetrieb) bei einer 5 Tage –Woche (Montag bis Freitag) kalkuliert. Werden die Geräte darüber hinaus und/oder am Samstagen, Sonn –sowie am Einsatzort geltenden Feiertagen genutzt, so ist dies nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns gestattet. Diese zusätzlichen Einsatzzeiten werden nachberechnet, es sei denn, diese sind im Angebotspreis ausdrücklich beinhaltet.
  8. Übernimmt A&B Vermietung ausdrücklich die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet.
  9. Alle in Angeboten, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen und Mitteilungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  10. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und könne, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten oder nach unserer Wahl auf Zinsen und Kosten verrechnet werden.
  11. A&B Vermietung ist nicht verpflichtet Schecks oder Wechsel anzunehmen. Im Fall der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. 
  12. Der Vermieter ist stets berechtigt, Abschlags- und angemessene Vorschusszahlungen zu verlangen. 
  13. Werden vereinbarte oder vorstehend geregelte Zahlungen, gleich aus welchen Grund, nicht geleistet und/oder Zahlungstermine nicht eingehalten, ist A&B Vermietung berechtigt, alle, auch bisher valutierte Forderungen fällig zu stellen und sofortige Zahlungen aller offenen Posten zu verlangen. A&B Vermietung ist zusätzlich berechtigt, den gesetzlichen Verzugsschaden, insbesondere gesetzliche Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen geltend zu machen. Außerdem sind wir berechtigt, eventuell nach ausstehenden Leistungen bis zum Ausgleich sämtlicher offener Zahlungen zurückzubehalten und vom Mieter angemietete Arbeitsbühnen sofort stillzulegen und vom Objekt abzuholen.14. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der von Forderungen des Vermieters im Verzug, entfallen ggf. bestehende Verpflichtungen des Vermieters zur Leistung von Vertragsstrafen aus laufenden, noch nicht beendeten Vermietungen.
XII. Kündigung
  1. Ein über eine bestimmte Laufzeit geschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Parteien unkündbar.
  2. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit beträgt die Kündigungsfrist 8 Arbeitstage. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für das Fristende ist der Zugang bei A&B Vermietung entscheidend, das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist hiervon unberührt. A&B Vermietung ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn
  3. Die Mieter sich mit Ausgleich eines fälligen Betrages länger als 14 Tage in Verzug befindet.
  4. Der Mieter das Mietgerät nicht bestimmungsgemäß verwendet oder andere wesentliche Vertragspflichten verletzt. 
  5. Verfahren nach dem Insolvenzgesetz über das Vermögen des Mieters eingeleitet werden.
XIII.Gerichtstand und Recht 















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